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Artikel 17 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 17

ARTIKEL 17

Die Vollstreckung findet nach dem Recht des ersuchten Staates statt, nachdem die Echtheit des Vollstreckungsersuchens und seine Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen festgestellt worden sind.

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