Artikel 18
ARTIKEL 18
Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat zu gegebener Zeit eine Urkunde, mit der die Vollstreckung des Urteils bestätigt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Der ersuchte Staat übermittelt dem ersuchenden Staat zu gegebener Zeit eine Urkunde, mit der die Vollstreckung des Urteils bestätigt wird.
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