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Artikel 16 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Titel III

Vollstreckung von Urteilen

Artikel 16

ARTIKEL 16

Nach Widerruf des bedingten Aufschubes durch den ersuchenden Staat und auf dessen Ersuchen ist der ersuchte Staat befugt, das Urteil zu vollstrecken.

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