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Artikel 15 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 15

ARTIKEL 15

Der ersuchende Staat allein ist befugt, unter Berücksichtigung der Auskünfte und Stellungnahmen des ersuchten Staates zu beurteilen, ob der Rechtsbrecher den ihm auferlegten Bedingungen genügt hat, und aus den Feststellungen die in seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Folgerungen zu ziehen.

Er setzt den ersuchten Staat von seiner Entscheidung in Kenntnis.

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