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Artikel 14 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 14

ARTIKEL 14

Bei Ablauf der Überwachungszeit erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte.

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