Artikel 14
ARTIKEL 14
Bei Ablauf der Überwachungszeit erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Bei Ablauf der Überwachungszeit erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat auf dessen Verlangen alle erforderlichen Auskünfte.
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