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Artikel 22 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Vierter Abschnitt

MITTEILUNGEN AUS DEM STRAFREGISTER

Artikel 22

(1) Die Vertragsstaaten benachrichtigen einander einmal jährlich von allen, die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates betreffenden strafgerichtlichen Verurteilungen, die in ihr Strafregister eingetragen worden sind. Diese Auszüge aus dem Strafregister werden zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und dem Justizministerium der Volksrepublik Polen ausgetauscht.

(2) Die Vertragsstaaten erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte aus dem Strafregister über Personen, gegen die im ersuchenden Staat ein Strafverfahren anhängig ist. Die Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Strafverfahrens verwendet werden. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung über Staatsangehörige des ersuchten Staates besteht nicht.

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