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Artikel 21 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Dritter Abschnitt

RECHTSAUSKÜNFTE

Artikel 21

Der Bundesminister für Justiz der Republik Österreich und das Justizministerium oder die Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik Polen erteilen einander auf Ersuchen Auskünfte über ihr Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht.

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