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Artikel 23 Rechtshilfe in Strafsachen (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1980

Fünfter Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 23

In den durch diesen Vertrag geregelten Angelegenheiten erfolgt der Schriftverkehr zwischen dem Bundesminister für Justiz der Republik Österreich einerseits und dem Justizministerium oder der Generalstaatsanwaltschaft der Volksrepublik Polen andererseits. Auf diesem Weg verkehren auch die Gerichte und Staatsanwaltschaften der beiden Vertragsstaaten miteinander, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

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