Artikel 6
Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten. Nach Artikel 3 Abs. 1 sind Entscheidungen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinn der Artikel 7 bis 11 zuständig gewesen ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)