vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 7 Ö – Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

Artikel 7

(1) Die Gerichte des Entscheidungsstaates sind für Verfahren betreffend den Personenstand und die Handlungsfähigkeit zuständig, wenn zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens eine der Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen wird, diesem Staat angehört.

(2) Dasselbe gilt, wenn alle Personen, deren Personenstand oder Handlungsfähigkeit betroffen wird, zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des Entscheidungsstaates haben und dem ersuchten Staat angehören.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte