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Artikel 6 Ö – Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

Artikel 6

Dieses Abkommen berührt nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten. Nach Artikel 3 Abs. 1 sind Entscheidungen jedoch nur dann anzuerkennen, wenn das Titelgericht im Sinn der Artikel 7 bis 11 zuständig gewesen ist.

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