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Artikel 5 Ö – Tunesien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.8.1980

Artikel 5

(1) Die Anerkennung darf nicht deswegen versagt werden, weil das Titelgericht ein anderes Recht angewandt hat, als nach den Regeln des internationalen Privatrechts des ersuchten Staates anzuwenden gewesen wäre, es sei denn, es handelt sich um die Beurteilung des Personenstandes oder der Handlungsfähigkeit von Staatsangehörigen des ersuchten Staates. Selbst in diesen Fällen darf die Anerkennung nicht versagt werden, wenn die Anwendung der genannten Regeln zum gleichen Ergebnis geführt hätte.

(2) Die Anerkennung darf versagt werden, wenn Vorschriften des Rechtes des ersuchten Staates über die Vertretung nicht oder nicht voll handlungsfähiger Staatsangehöriger des ersuchten Staates verletzt worden sind.

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