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Artikel 13 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 13

Vernehmungen und Zustellungen durch diplomatische und konsularische Vertretungsbehörden

Die Gerichte des einen Vertragsstaates können im Gebiet des anderen Vertragsstaates durch die diplomatische oder eine konsularische Vertretungsbehörde Personen vernehmen und ihnen Schriftstücke zustellen lassen, sofern diese Personen weder Angehörige des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Vernehmung oder die Zustellung durchzuführen ist, noch Angehörige eines dritten Staates sind. Hiebei dürfen Zwangsmaßnahmen weder angedroht noch angewendet werden.

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