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Artikel 14 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Dritter Abschnitt

BEFREIUNG VON DER SICHERHEITSLEISTUNG FÜR PROZESSKOSTEN UND VOLLSTRECKUNG VON KOSTENENTSCHEIDUNGEN

Artikel 14

Artikel 14

Befreiung von der Sicherheitsleistung für Prozeßkosten

(1) Angehörigen des einen Vertragsstaates, die vor den Gerichten des anderen Vertragsstaates als Kläger, Intervenienten oder Antragsteller auftreten, darf keine Sicherheitsleistung für Prozeßkosten aus dem Grund allein auferlegt werden, daß sie Ausländer sind oder daß sie im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt haben, sofern sie im Gebiet eines der Vertragsstaaten ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

(2) Absatz 1 ist auf juristische Personen einschließlich Handelsgesellschaften entsprechend anzuwenden, die ihren Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten haben.

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