vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 12

Ablehnung der Erledigung eines Ersuchens

Die Erledigung eines Ersuchens kann abgelehnt werden, wenn sie die Hoheitsrechte oder die Sicherheit des ersuchten Staates oder dessen öffentliche Ordnung gefährden könnte.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte