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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 354/1969
Inkrafttretensdatum
01.11.1969
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ergänzung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (betreffend Zivilprozeßrecht)
StF: BGBl. Nr. 354/1969 (NR: GP XI RV 1070 AB 1142 S. 131 . BR: S. 274.)
Sonstige Textteile
Nachdem der am 26. August 1968 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ergänzung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (betreffend Zivilprozeßrecht), welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 7. Mai 1969
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Vertrag sind am 2. September 1969 ausgetauscht worden; der Vertrag tritt somit gemäß seinem Artikel 10 Absatz 2 am 1. November 1969 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
vom Wunsche geleitet, den Rechtshilfeverkehr nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (betreffend Zivilprozeßrecht) - im folgenden als Übereinkommen bezeichnet - zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen. Zu Bevollmächtigten haben ernannt:
(Anm.: Die Namen der Unterzeichnungsberechtigten werden nicht wiedergegeben.)
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
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