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Artikel 10 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweden)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Artikel 10

Jeder der beiden Staaten kann dieses Abkommen durch eine an den anderen Staat gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Datum dieser Notifikation wirksam werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Stockholm am 16. September 1982 in zwei Urschriften in deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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