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Artikel 10 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1969

Artikel 10

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll so bald wie möglich in Bern stattfinden.

(2) Der Vertrag tritt am sechzigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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