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Artikel 1 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1969

Artikel 1

(1) Die Gerichte der beiden Staaten verkehren in Zivil- und Handelssachen zum Zwecke der gegenseitigen Leistung von Rechtshilfe einschließlich der Vornahme von Zustellungen unmittelbar miteinander.

(2) Das österreichische Bundesministerium für Justiz und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement übermitteln einander so bald wie möglich Verzeichnisse der Gerichte, an die Rechtshilfeersuchen zu richten sind, sowie allfällige Änderungen dieser Verzeichnisse.

(3) Die Zustellung von Schriftstücken durch unmittelbare Übersendung mit der Post an Personen im anderen Staat ist zulässig, sofern nicht Zustellung in besonderer Form, namentlich an den Empfänger zu eigenen Handen (persönlich) verlangt wird.

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