Artikel 26
Bei der Übermittlung von Urkunden gemäß Artikel 24 sowie bei Ersuchen gemäß Artikel 25 und deren Erledigung ist der diplomatische oder konsularische Weg einzuhalten; der Anschluß von Übersetzungen ist nicht erforderlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)