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Artikel 27 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1967

Artikel 27

Das nach den Rechtsvorschriften eines der beiden Vertragsstaaten bestehende Erfordernis der Bescheinigung der Zuständigkeit der Behörde, die ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen hat, entfällt im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten.

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