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Artikel 26 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen, Urkundenwesen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1967

Artikel 26

Bei der Übermittlung von Urkunden gemäß Artikel 24 sowie bei Ersuchen gemäß Artikel 25 und deren Erledigung ist der diplomatische oder konsularische Weg einzuhalten; der Anschluß von Übersetzungen ist nicht erforderlich.

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