Artikel 25
Auf Ersuchen einer Behörde des einen Vertragsstaates hat die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates abgaben- und kostenfrei Personenstandsurkunden sowie Ausfertigungen gerichtlicher Entscheidungen in Personenstandsfällen zum amtlichen Gebrauch auszustellen und zu übersenden. In dem Ersuchen muß das öffentliche Interesse hinreichend bezeichnet sein.
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