ARTIKEL 4
Artikel 4
Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist für jeden Staat, der sie gemäß Artikel 2 und 3 ratifiziert, annimmt oder ihr beitritt, von dem Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit abhängig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
