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Artikel 4 Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.1965

ARTIKEL 4

Artikel 4

Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist für jeden Staat, der sie gemäß Artikel 2 und 3 ratifiziert, annimmt oder ihr beitritt, von dem Inkrafttreten des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit abhängig.

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