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Artikel 3 Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.1965

ARTIKEL 3

Artikel 3

  1. 1. Nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates ist und in dem eine Landesgruppe (ein Nationalkomitee) der Internationalen Handelskammer besteht, einladen, dieser Vereinbarung beizutreten.
  2. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde bei dem Generalsekretär des Europarates; der Beitritt wird vorbehaltlich des Artikels 4 dreißig Tage nach der Hinterlegung wirksam.

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