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Artikel 5 Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.1965

ARTIKEL 5

Artikel 5

Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär des Europarates zugegangen ist, wirksam.

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