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Artikel 2 Internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit - Vereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.1.1965

ARTIKEL 2

Artikel 2

  1. 1. Diese Vereinbarung liegt für die Mitgliedstaaten des Europarates zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation oder der Annahme; die Ratifikations- oder Annahmeurkunden sind bei dem Generalsekretär des Europarates zu hinterlegen.
  2. 2. Vorbehaltlich des Artikels 4 tritt die Vereinbarung dreißig Tage nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.
  3. 3. Für jede Unterzeichnerregierung, welche die Vereinbarung später ratifiziert oder annimmt, tritt sie vorbehaltlich des Artikels 4 dreißig Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

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