vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Vertr Ö – LIE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Artikel 10

Die Angehörigen eines der vertragschließenden Teile, die im anderen ihren Wohnsitz haben, stehen hinsichtlich der Befreiung von der Sicherstellung für die Prozeßkosten im Verfahren vor den Gerichten des anderen vertragschließenden Teiles dessen Angehörigen gleich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte