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Artikel 11 Vertr Ö – LIE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

3. ABSCHNITT

Beglaubigung und Urkunden

Artikel 11

Die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der vertragschließenden Teile ausgestellten öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind, genießen auch vor den Behörden des anderen vertragschließenden Teiles die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dasselbe gilt sinngemäß für Notariatsakte.

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