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Artikel 12 Vertr Ö – LIE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Artikel 12

Vor den Behörden des anderen vertragschließenden Teiles bedürfen keiner weiteren Beglaubigung:

(1) Öffentliche Urkunden, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der vertragschließenden Teile ausgestellt und mit der amtlichen Unterschrift und dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind; dasselbe gilt sinngemäß für Notariatsakte;

(2) die von den Funktionären der in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Altmatrikenführern ausgestellten und mit dem kirchlichen Siegel versehenen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden;

(3) Privaturkunden, in denen die Echtheit der Unterschrift von einem Gericht oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Teile beglaubigt ist;

(4) Abschriften von Urkunden, deren Übereinstimmung mit der Urschrift von einem Gericht oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Teile beglaubigt ist.

Schlagworte

Legalisierung, Geburtsurkunde, Heiratsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2025

Gesetzesnummer

10001951

Dokumentnummer

NOR12026104

alte Dokumentnummer

N2195614362T

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