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Artikel 9 Vertr Ö – LIE

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1956

Artikel 9

Das einem Angehörigen der vertragschließenden Teile bewilligte Armenrecht erstreckt sich auch auf die Rechtshilfe und Zustellung, die in dieser Sache von einem Gericht eines der vertragschließenden Teile vorgenommen wird.

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