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Artikel 6bis. Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 6bis.

(1) Die Unionsländer verpflichten sich, die Registrierung einer Fabriks- oder Handelsmarke abzulehnen oder für ungültig zu erklären, die eine verwechselbare Abbildung, Nachahmung oder Übersetzung einer anderen Marke darstellt, sofern es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Registrierung dort notorisch feststeht, daß diese Marke bereits einer Person gehört, die zu den Vorteilen des gegenwärtigen Vertrages zugelassen ist, und für gleiche oder gleichartige Waren benutzt wird. Dasselbe gilt, wenn der wesentliche Teil der Marke die Abbildung oder verwechselbare Nachahmung einer solchen notorisch bekannten Marke darstellt. Die Ablehnung oder Ungültigkeitserklärung hat entweder von Amts wegen zu geschehen, wenn die Gesetzgebung des Landes dies zuläßt, oder auf Antrag des Beteiligten.

(2) Für den Anspruch auf Löschung solcher Marken muß eine Frist von mindestens drei Jahren gewährt werden. Die Frist läuft vom Zeitpunkte der Registrierung der Marke an.

(3) Gegenüber bösgläubig erwirkten Registrierungen ist der Löschungsanspruch an keine Frist gebunden.

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