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Artikel 6. Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 6.

A.- Jede im Ursprungslande vorschriftsmäßig registrierte Fabriks- oder Handelsmarke soll so, wie sie ist, unter den nachstehenden Vorbehalten in den anderen Unionsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden. Diese Länder können vor der endgültigen Eintragung von dem Hinterleger die Vorlage einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung über die ordnungsmäßige Registrierung im Ursprungslande verlangen; es ist jedoch keine Beglaubigung dieser Bescheinigung erforderlich.

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