Artikel 6quater. Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 6quater.

(1) Wenn nach der Gesetzgebung eines Unionslandes die Übertragung einer Marke nur gleichzeitig mit dem Übergang des Unternehmens oder Geschäftsbetriebes, zu dem die Marke gehört, rechtsgültig ist, so genügt es zu dieser Rechtsgültigkeit, daß der in diesem Lande gelegene Teil des Unternehmens oder Geschäftsbetriebes mit dem ausschließlichen Recht auf den Erwerber übergeht, die mit der übertragenen Marke versehenen Waren dort herzustellen oder zu verkaufen.

(2) Diese Bestimmung verpflichtet die Unionsländer nicht, die Übertragung einer Marke als rechtsgültig anzuerkennen, deren Gebrauch durch den Erwerber tatsächlich geeignet wäre, das Publikum irrezuführen, insbesondere was die Herkunft, die Natur oder die wesentlichen Eigenschaften der Waren betrifft, für die die Marke verwendet wird.

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