Artikel 6ter. Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1947

Artikel 6ter.

(1) Die Unionsländer vereinbaren, sofern es an der Ermächtigung der zuständigen Stellen fehlt, die Wappen, Fahnen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der Unionsländer, die in ihnen eingeführten amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und -stempel sowie alles, was vom heraldischen Gesichtspunkt Nachahmung davon ist, von der Registrierung als Fabriks- oder Handelsmarken oder als Bestandteile davon auszuschließen oder solche Registrierungen für ungültig zu erklären, ferner den Gebrauch dieser Zeichen zu gleichem Zweck mittels geeigneter Maßnahmen zu verbieten.

(2) Das Verbot der amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und - stempel soll nur dann Anwendung finden, wenn die Marken mit diesen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt sind.

(3) Zur Ausführung dieser Bestimmungen vereinbaren die Unionsländer, daß eine Liste derjenigen staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und -stempel, die sie jetzt oder in Zukunft unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz des gegenwärtigen Artikels zu stellen wünschen, unter Vermittlung des Berner Internationalen Bureaus ausgetauscht wird, und daß ebenso alle späteren Abänderungen dieser Liste ausgetauscht werden. Jedes Unionsland wird die ihm mitgeteilten Listen zu rechter Zeit öffentlich zugänglich machen.

(4) Jedes Unionsland kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Empfang der Mitteilung seine etwaigen Einwendungen durch das Berner Internationale Bureau dem betreffenden Lande übermitteln.

(5) In betreff der notorisch bekannten staatlichen Hoheitszeichen sollen die im Abs.vorgesehenen Maßnahmen nur auf Marken Anwendung finden, die nach dem 6. November 1925 registriert sind.

(6) In betreff der staatlichen Hoheitszeichen, die nicht notorisch bekannt sind, und der amtlichen Kennzeichen und Stempel, sind diese Bestimmungen nur auf Marken anwendbar, die später als zwei Monate nach dem Empfang der im Abs.vorgesehenen Mitteilung registriert sind.

(7) Im Falle bösen Glaubens steht es den Ländern frei, auch solche Marken zur Löschung zu bringen, die vor der dem 6. November 1925 registriert sind und staatliche Hoheitszeichen, Kennzeichen und Stempel aufweisen.

(8) Die Angehörigen eines jeden Landes, die zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen, Kennzeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt sind, dürfen sie auch dann benutzen, wenn sie denen eines anderen Landes ähnlich sein sollten.

(9) Die Unionsländer verpflichten sich, den unbefugten Gebrauch der Staatswappen der anderen Unionsländer im Handel zu verbieten, wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den Ursprung der Waren geeignet ist.

Die vorstehenden Bestimmungen hindern die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis, gemäß Artikel 6B, Abs. 1, Z 3, Marken zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären, die ohne Ermächtigung Wappen, Fahnen, Ehrenzeichen und andere staatliche Hoheitszeichen oder in einem Unionslande eingeführte amtliche Kennzeichen oder Stempel enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)