Artikel 2
II. Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke.
Artikel 2. Wenn gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstücke, die in dem Gebiet eines der Hohen Vertragschließenden Teile ausgestellt sind, auf Verlangen einer Gerichtsbehörde dieses Teiles an Personen, Gesellschaften, Genossenschaften oder andere Körperschaften in dem Gebiete des andern Hohen Vertragschließenden Teiles zugestellt werden sollen, können sie dem Empfänger, welcher Staatsangehörigkeit er auch sein mag, auf einem der in den Artikeln 3 und 4 vorgesehenen Wege zugestellt werden.
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