Artikel 1
I. Vorbemerkung.
Artikel 1. a) Dieses Akommen findet nur auf Zivil- und Handelssachen einschließlich nichtstreitiger Sachen Anwendung.
b) In diesem Abkommen sollen die Worte:
1. „Gebiet eines (oder des anderen) Hohen Vertragschließenden Teiles“ dahin verstanden werden, daß sie stets jedes der Gebiete desjenigen Hohen Vertragschließenden Teiles bedeuten, auf die das Abkommen jeweils anzuwenden ist;
2. „Angehöriger eines (oder des andern) Hohen Vertragschließenden Teiles“ mit Beziehung auf Seine Majestät den König von Großbritannien, Irland und der britischen überseeischen Länder, Kaiser von Indien, alle wo immer wohnhaften Untertanen Seiner Majestät bedeuten.
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