Artikel 3
Artikel 3. a) Das Zustellungsersuchen ist durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des Hohen Vertragschließenden Teiles, von dessen Gebiete die zuzustellenden Schriftstücke ausgehen, an die zuständige Behörde des Landes zu richten, wo die Schriftstücke zugestellt werden sollen, und hat das Ersuchen an diese Behörde zu enthalten, die Zustellung der Schriftstücke zu veranlassen. Das Ersuchen ist dieser Behörde durch den betreffenden diplomatischen oder konsularischen Beamten zu übersenden.
b) Das Zustellungsersuchen ist in der Sprache des Landes, wo die Zustellung bewirkt werden soll, abzufassen.
Das Zustellungsersuchen hat den Namen und Beruf der Parteien, den Namen, den Beruf und die Anschrift des Empfängers sowie die Art des zuzustellenden Schriftstückes anzugeben; die zuzustellenden Schriftstücke sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
c) Das zuzustellende Schriftstück ist entweder in der Sprache des Landes, wo es zugestellt werden soll, abzufassen oder mit einer Übersetzung in dieser Sprache zu versehen. Die Richtigkeit einer solchen Übersetzung ist durch einen diplomatischen oder konsularischen Beamten des Hohen Vertragschließenden Teiles, von dessen Gebiete das Schriftstück ausgeht zu bestätigen.
d) Zustellungsersuchen sind zu richten und zu senden:
In Österreich an das Bundesministerium für Justiz.
In England an den „Senior Master of the Supreme Court of Judicature“.
Wenn die Behörde, der ein Zustellungsersuchen übersendet worden ist, zu seiner Erledigung nicht zuständig ist, hat sie das Schriftstück von Amts wegen der zuständigen Behörde ihres Landes zu übersenden.
e) Die Zustellung ist durch die zuständige Behörde des Landes, wo das Schriftstück zugestellt werden soll, zu bewirken, und zwar auf die Art, die von der örtlichen Gesetzgebung des betreffenden Landes für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgeschrieben ist; nur wenn in dem Zustellungsersuchen ein Wunsch nach Einhaltung einer besonderen Zustellungsart ausgedrückt ist, ist dieser Zustellungsvorgang zu beobachten, soweit er nicht dem Gesetze des betreffenden Landes zuwiderläuft.
f) Die Erledigung eines Zustellungsersuchens, das in Übereinstimmung mit den vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gestellt worden ist, kann nur abgelehnt werden, wenn 1. die Echtheit des Zustellungsersuchens nicht feststeht oder 2. der Hohe Vertragschließende Teil, in dessen Gebiet es erledigt werden soll, der Ansicht ist, daß seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit dadurch gefährdet würden.
g) Die Behörde, durch die das Zustellungsersuchen erledigt worden ist, hat eine Bestätigung auszustellen, welche die Zustellung nachweist oder den Grund, welcher der Zustellung entgegengestanden ist, angibt und die Tatsache, die Art und den Zeitpunkt der bewirkten oder versuchten Zustellung feststellt, und diese Bestätigung dem diplomatischen oder konsularischen Beamten zu übersenden, der um die Zustellung ersucht hat. Die Bestätigung über die bewirkte oder versuchte Zustellung ist auf eine der beiden Ausfertigungen zu setzen oder mit ihr zu verbinden.
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