vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 6

Artikel 6. Jede im Ursprungslande vorschriftsmäßig registrierte Fabriks- oder Handelsmarke soll so, wie sie ist, in den anderen Unionsländern zur Hinterlegung zugelassen und geschützt werden.

Es können jedoch zurückgewiesen oder für ungültig erklärt werden:

  1. 1. Marken, die geeignet sind, Rechte zu verletzen, die von Dritten in dem Lande, wo der Schutz beansprucht wird, erworben sind.
  2. 2. Marken, die jeder Unterscheidungskraft entbehren oder ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zusammengesetzt sind, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, des Ursprungsortes der Waren oder der Zeit der Erzeugung dienen können, oder die in der üblichen Sprache oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, gebräuchlich geworden sind.

    Bei der Würdigung der Unterscheidungskraft einer Marke sind alle Tatumstände zu berücksichtigen, insbesondere die Dauer des Gebrauches der Marke.

  1. 3. Marken, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen.

    Es besteht Einverständnis, daß eine Marke nicht schon deshalb als gegen die öffentliche Ordnung verstoßend angesehen werden kann, weil sie einer Vorschrift des Markenrechts nicht entspricht, es sei denn, daß diese Bestimmung selbst die öffentliche Ordnung betrifft.

    Als Ursprungsland soll gelten:

    Das Unionsland, in dem der Hinterleger eine tatsächliche und wirkliche gewerbliche oder Handelsniederlassung hat, und, wenn er eine solche Niederlassung nicht hat, das Unionsland, wo er seinen Wohnsitz hat, und, falls er keinen Wohnsitz innerhalb der Union hat, das Land seiner Staatsangehörigkeit, sofern er Angehöriger eines Unionslandes ist.

    In keinem Falle soll die Erneuerung der Registrierung einer Marke im Ursprungslande die Verpflichtung mit sich bringen, die Registrierung auch in den anderen Unionsländern zu erneuern, in denen die Marke registriert worden ist.

    Das Vorrecht der Priorität bleibt den während der Frist des Artikels 4 bewirkten Markenhinterlegungen auch dann erhalten, wenn die Registrierung im Ursprungslande erst nach dem Ablauf dieser Frist erfolgt.

    Die Bestimmung des Absatzes 1 schließt nicht die Befugnis aus, von dem Hinterleger eine von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung über die ordnungsmäßige Registrierung zu verlangen; es ist jedoch keine Beglaubigung dieser Bescheinigung erforderlich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)