Artikel 6
Artikel 6bis. Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, die Registrierung einer Fabriks- oder Handelsmarke abzulehnen oder für ungültig zu erklären, die die Abbildung oder die verwechselbare Nachahmung einer anderen Marke ist, sofern es nach Ansicht der zuständigen Behörde des Landes der Registrierung dort notorisch feststeht, daß diese Marke bereits dem Angehörigen eines anderen vertragschließenden Landes gehört und für gleiche oder gleichartige Waren benutzt wird. Die Ablehnung oder Ungültigkeitserklärung hat entweder von Amts wegen zu geschehen, wenn die Gesetzgebung des Landes dies zuläßt, oder auf Antrag des Beteiligten.
Für den Anspruch auf Löschung solcher Marken muß eine Frist von mindestens drei Jahren gewährt werden. Die Frist läuft vom Zeitpunkte der Registrierung der Marke an.
Gegenüber bösgläubig erwirkten Registrierungen ist der Löschungsanspruch an keine Frist gebunden.
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