Artikel 6
Artikel 6ter. Die vertragschließenden Länder vereinbaren, sofern es an der Ermächtigung der zuständigen Stellen fehlt, die Wappen, Fahnen und anderen staatlichen Hoheitszeichen der vertragschließenden Länder, die in ihnen eingeführten amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und -stempel sowie alles, was vom heraldischen Gesichtspunkt Nachahmung davon ist, von der Registrierung als Fabriks- oder Handelsmarke oder als Bestandteile davon auszuschließen oder solche Registrierungen für ungültig zu erklären, ferner den Gebrauch dieser Zeichen zu gleichem Zweck mittels geeigneter Maßnahmen zu verbieten.
Das Verbot der amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und -stempel soll nur dann Anwendung finden, wenn die Marken mit diesen Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt sind.
Zur Ausführung dieser Bestimmungen vereinbaren die vertragschließenden Länder, daß eine Liste derjenigen staatlichen Hoheitszeichen und amtlichen Prüfungs- und Gewährzeichen und - stempel, die sie jetzt oder in Zukunft unumschränkt oder in gewissen Grenzen unter den Schutz des gegenwärtigen Artikels zu stellen wünschen, unter Vermittlung des Berner Internationalen Bureaus ausgetauscht wird, und daß ebenso alle späteren Abänderungen dieser Liste ausgetauscht werden. Jedes vertragschließende Land wird die ihm mitgeteilten Listen zu rechter Zeit öffentlich zugänglich machen.
Jedes vertragschließende Land kann innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Empfang der Mitteilung seine etwaigen Einwendungen durch das Berner Internationale Bureau dem betreffenden Lande übermitteln.
In betreff der notorisch bekannten staatlichen Hoheitszeichen sollen die im Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen nur auf Marken Anwendung finden, die nach der Unterzeichnung der gegenwärtigen Akte eingetragen sind.
In betreff der staatlichen Hoheitszeichen, die nicht notorisch bekannt sind, und der amtlichen Kennzeichen und Stempel, sind diese Bestimmungen nur auf Marken anwendbar, die später als zwei Monate nach dem Empfang der im Absatz 3 vorgesehenen Mitteilung eingetragen sind.
Im Falle bösen Glaubens steht es den Ländern frei, auch solche Marken zur Löschung zu bringen, die vor der Unterzeichnung der gegenwärtigen Akte registriert sind und staatliche Hoheitszeichen, Kennzeichen und Stempel aufweisen.
Die Angehörigen eines jeden Landes, die zum Gebrauch der staatlichen Hoheitszeichen, Kennzeichen und Stempel ihres Landes ermächtigt sind, dürfen sie auch dann benützen, wenn sie denen eines anderen Landes ähnlich sein sollten.
Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, den unbefugten Gebrauch der Staatswappen der anderen vertragschließenden Länder im Handel zu verbieten, wenn dieser Gebrauch zur Irreführung über den Ursprung der Waren geeignet ist.
Die vorstehenden Bestimmungen hindern die Länder nicht an der Ausübung der Befugnis, gemäß Artikel 6, Absatz 2, Z 3, Marken zurückzuweisen oder für ungültig zu erklären, die ohne Ermächtigung Wappen, Fahnen, Ehrenzeichen und andere staatliche Hoheitszeichen oder in einem Unionslande eingeführte amtliche Kennzeichen oder Stempel enthalten.
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