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Artikel 4 Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 4

Artikel 4.

  1. a) Derjenige, welcher in einem der vertragschließenden Länder ein Gesuch um ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches Muster oder Modell, eine Fabriks- oder Handelsmarke vorschriftsmäßig hinterlegt, oder sein Rechtsnachfolger soll zum Zwecke der Hinterlegung in den anderen Ländern und vorbehaltlich der Rechte Dritter während der unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht genießen.
  2. b) Demgemäß soll die nachher in einem der übrigen Unionsländer vor Ablauf dieser Fristen bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung, durch die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung, durch das Feilbieten von Exemplaren des Musters oder Modells, durch die Anwendung der Marke nicht unwirksam gemacht werden können.
  3. c) Die oben erwähnten Prioritätsfristen sollen zwölf Monate für Erfindungspatente und Gebrauchsmuster und sechs Monate für gewerbliche Muster und Modelle und für Fabriks- oder Handelsmarken betragen.

    Diese Fristen laufen von dem Zeitpunkt an, zu dem das erste Gesuch in einem Unionslande hinterlegt wird; der Tag der Hinterlegung wird nicht in die Frist eingerechnet.

    Ist der letzte Tag der Frist in dem Lande, wo der Schutz begehrt wird, ein gesetzlicher Feiertag, so erstreckt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.

  1. d) Wer die Priorität einer vorhergehenden Hinterlegung in Anspruch nehmen will, ist gehalten, eine Erklärung über den Zeitpunkt und das Land dieser Hinterlegung abzugeben. Jedes Land bestimmt, bis wann die Erklärung spätestens abgegeben werden muß.

    Diese Angaben sind in die von der zuständigen Behörde ausgehenden Veröffentlichungen, insbesondere in die Patenturkunden und in die zugehörigen Beschreibungen aufzunehmen.

    Die vertragschließenden Länder können von demjenigen, welcher eine Prioritätserklärung abgibt, fordern, daß er die frühere Anmeldung (Beschreibung, Zeichnungen u. s. w.) in Abschrift vorlegt. Die Abschrift, die von der Behörde, die diese Anmeldung empfangen hat, als übereinstimmend bestätigt ist, ist von jeder Beglaubigung befreit und kann auf alle Fälle zu beliebiger Zeit innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der späteren Anmeldung eingereicht werden. Es kann gefordert werden, daß ihr eine von dieser Behörde ausgestellte Bescheinigung über den Zeitpunkt der Hinterlegung und eine Übersetzung beigefügt wird.

    Andere Förmlichkeiten für die Prioritätserklärung dürfen bei der Hinterlegung des Gesuchs nicht gefordert werden. Jedes vertragschließende Land wird die Folgen der Außerachtlassung der durch den gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Förmlichkeiten bestimmen, jedoch dürfen diese Folgen über den Verlust des Prioritätsrechtes nicht hinausgehen.

    Später dürfen andere Nachweisungen gefordert werden.

  1. e) Wenn in einem Lande ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechtes hinterlegt wird, so ist die Prioritätsfrist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle bestimmte.

    Im übrigen ist es zulässig, in einem Lande ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme eines auf die Hinterlegung eines Patentgesuches gegründeten Prioritätsrechtes zu hinterlegen und umgekehrt.

  1. f) Enthält ein Patentgesuch die Inanspruchnahme mehrerer Prioritäten oder ergibt die Prüfung, daß ein Gesuch nicht einheitlich ist, so muß die Behörde dem Anmelder mindestens gestatten, das Gesuch nach Maßgabe der Vorschriften der inneren Gesetzgebung zu teilen, wobei ihm für jedes Teilgesuch als Eingangszeit der Zeitpunkt des Eingangs des ursprünglichen Gesuches und gegebenenfalls das Prioritätsvorrecht erhalten bleibt.

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