Artikel 4 Pariser Verbandsübereinkunft (Haager Fassung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1928

Artikel 4

Artikel 4bis. Die Patente, die in den verschiedenen vertragschließenden Ländern von Unionsangehörigen angemeldet werden, sollen von den Patenten, die für dieselbe Erfindung in anderen der Union angehörenden oder nicht angehörenden Ländern erlangt worden sind, unabhängig sein.

Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinne, daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten Patente sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalls als auch hinsichtlich der gesetzmäßigen Dauer unabhängig sind.

Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.

Für den Fall des Beitritts neuer Länder soll es mit den im Zeitpunkte des Beitritts auf beiden Seiten bestehenden Patenten ebenso gehalten werden.

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