Artikel 18
Artikel 18. Die gegenwärtige Akte soll ratifiziert und die Ratifikationen sollen im Haag spätestens am 1. Mai 1928 hinterlegt werden. Sie tritt unter den Ländern, die sie ratifiziert haben, einen Monat nach diesem Zeitpunkt in Kraft. Sollte sie jedoch schon früher von mindestens sechs Ländern ratifiziert sein, so soll sie unter diesen Ländern einen Monat, nachdem ihnen die Hinterlegung der sechsten Ratifikation von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, in Kraft treten und für die Länder, die sie in der Folgezeit ratifizieren, jeweils einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Ratifikationen.
Diese Akte tritt in den Beziehungen zwischen den Ländern, die sie ratifiziert haben, an die Stelle des in Washington am 2. Juni 1911 revidierten Pariser Unionsvertrages von 1883 und des Schlußprotokolls, die jedoch in den Beziehungen zu denjenigen Ländern in Kraft bleiben, welche die gegenwärtige Akte nicht ratifiziert haben.
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