Artikel 17
Artikel 17. Die Ausführung der in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen gegenseitigen Verbindlichkeiten unterliegt, soweit nötig, der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Förmlichkeiten und Vorschriften derjenigen vertragschließenden Länder, die deren Anwendung herbeizuführen gehalten sind; sie verpflichten sich, es in möglichst kurzer Frist zu tun.
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