Artikel 19
Artikel 19. Die gegenwärtige Akte wird in einem einzelnen Exemplar unterzeichnet, das im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Regierungen der vertragschließenden Länder übermittelt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Akte unterzeichnet.
Geschehen im Haag in einem einzigen Stücke am 6. November 1925.
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