Anlage 1
Zusatzartikel.
Die Bestimmungen des am heutigen Tage zum Schutze der Untersee-Kabel abgeschlossenen Vertrages sollen in Gemäßheit des Artikels 1 auch auf die Colonien und Besitzungen Ihrer Britischen Majestät, mit Ausnahme der nachstehend benannten, Anwendung finden, nämlich:
Canada;
Neufundland;
Capland;
Natal;
Neu-Süd-Wales;
Victoria;
Queensland;
Tasmanien;
Süd-Australien;
West-Australien;
Neu-Seeland.
Die Bestimmungen des genannten Vertrages sollen jedoch auch auf eine der vorbezeichneten Colonien oder Besitzungen Anwendung finden, wenn eine hierauf bezügliche Mittheilung in ihrem Namen durch den Repräsentanten Ihrer Britischen Majestät in Paris dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten von Frankreich zugegangen sein wird.
Jede der vorstehend angeführten Colonien oder Besitzungen, welche dem genannten Vertrage beigetreten sein sollte, behält das Recht, von demselben in gleicher Weise wie die contrahirenden Mächte zurückzutreten. Im Falle als eine der in Rede stehenden Colonien oder Besitzungen von dem Vertrage zurückzutreten wünschen sollte, würde eine hierauf bezügliche Mittheilung durch den Repräsentanten Ihrer Britischen Majestät in Paris dem Minister der auswärtigen Angelegenheiten von Frankreich zugehen.
Ausgefertigt in sechsundzwanzig Exemplaren in Paris, am 14. März 1884.
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