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Artikel 1. Schutz der Unterseekabel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.1888

Artikel 1.

Der gegenwärtige Vertrag findet, außerhalb der Territorialgewässer, auf alle Untersee-Kabel Anwendung, welche auf gesetzliche Weise hergestellt worden sind und auf den Staatsgebieten, Colonien oder Besitzungen eines oder mehrerer der hohen vertragschließenden Theile landen.

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