Artikel 2.
Das Zerreißen oder die Beschädigung eines Untersee-Kabels, ob mit Absicht oder durch sträfliche Nachlässigkeit herbeigeführt, wenn die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindungen daraus erfolgt, ist strafbar, ohne Präjudiz für die Civilklage auf Schadenersatz.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die Urheber des Bruches oder der Beschädigung nachweisbar nur den Zweck im Auge hatten, nach Ergreifung aller zur Verhütung eines solchen Bruches oder einer solchen Beschädigung nöthigen Vorsichtsmaßregeln, ihr Leben oder die Sicherheit ihrer Fahrzeuge zu schützen.
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